Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
  2. Absatz 2,Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), gilt Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Geschäftsstelle (auch als Gerichtskanzlei bezeichnet) siehe Paragraph 49, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

2. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle siehe Paragraph 56, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40124625