Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
  2. Absatz 2,Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und Hauptverhandlungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Justizanstalt ausgebildet werden.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Geschäftsstelle (auch als Gerichtskanzlei bezeichnet) siehe Paragraph 49, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

2. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle siehe Paragraph 56, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40095560