§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen ordentlichen Zivildienst oder
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildiensteinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 26, HGG 1992 zusteht.
(2)Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei treten an die StelleAuf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle
des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) undder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
des Bundesministers für Landesverteidigung in § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres unddes Bundesministers für Landesverteidigung in Paragraph 36, Absatz 3, HGG 1992 der Landeshauptmann, in Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
der Zustellung des Einberufungsbefehls in § 30 Abs. 1 und 2 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.der Zustellung des Einberufungsbefehls in Paragraph 30, Absatz eins und 2 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.