Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 26, HGG 1992 zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
    3. Ziffer 3
      des Bundesministers für Landesverteidigung in Paragraph 36, Absatz 3, HGG 1992 der Landeshauptmann, in Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
    4. Ziffer 4
      Der Zustellung des Einberufungsbefehls in den Paragraphen 30, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins und 3 sowie 33 Absatz eins, Ziffer eins, HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministerium für Inneres zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40014312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34/NOR40014312

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