§ 34. (1) Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 25 Z 1 und § 30 HGG zusteht. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 8)Paragraph 34, (1) Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 25, Ziffer eins und Paragraph 30, HGG zusteht. Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
(2)Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 34a sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des Paragraph 34 a, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) undder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,) (3)Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG). (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 39)Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz eins, HGG). Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 39,) (4)Absatz 4,(Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,) (5)Absatz 5,(Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)