Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen ordentlichen Zivildienst oder
    2. Ziffer 2
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
    hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
  2. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      des in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    4. Ziffer 4
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

Anmerkung

Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 83/2010 lautet: ,,In § 34 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „den Familienunterhalt“ die Wortfolge „ , den Partnerunterhalt“ und in Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Familienunterhaltes“ die Wortfolge „ , des Partnerunterhaltes“ eingefügt.". Die Wortfolge in Abs. 3 lautet richtig: ,,des Familienunterhalts".

Schlagworte

Bescheid

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34/NOR40122096

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