einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den Paragraphen 25 und 30 HGG zusteht.