Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 26, HGG 1992 zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
    3. Ziffer 3
      des Bundesministers für Landesverteidigung in Paragraph 36, Absatz 3, HGG 1992 der Landeshauptmann, in Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
    4. Ziffer 4
      der Zustellung des Einberufungsbefehls in Paragraph 30, Absatz eins und 2 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.