Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten,
  2. Ziffer 2
    einen Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten oder
  3. Ziffer 3
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den Paragraphen 25 und 30 HGG zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz eins, HGG).
  3. Absatz 4,Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)

Anmerkung

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982
zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum
Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986.
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062060

Alte Dokumentnummer

N4198810213A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34/NOR12062060

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