Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. Ziffer 2
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 26, HGG 1992 zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 36, Absatz eins, HGG).

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063582

Alte Dokumentnummer

N4199211379X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34/NOR12063582

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