§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen ordentlichen Zivildienst oder
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildiensteinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 26, HGG 1992 zusteht.
(2)Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) undder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3)Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 36 Abs. 1 HGG).Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 36, Absatz eins, HGG).