Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Text
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der
einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten,
einen Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten oder
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Zivildiensteinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den Paragraphen 25 und 30 HGG zusteht.
(2)Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die StelleAuf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) undder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3)Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG).Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz eins, HGG).
(4)Absatz 4,(Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)
(5)Absatz 5,(Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)