Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Text

Paragraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. Ziffer eins
    einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten,
  2. Ziffer 2
    einen Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten oder
  3. Ziffer 3
    einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den Paragraphen 25 und 30 HGG zusteht.
  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (Paragraph 33, Absatz eins, HGG).
  3. Absatz 4,Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)