Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des Paragraph 34 a, sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- Ziffer einsder militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
- Ziffer 2des im Paragraph 45, Absatz 3, HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)