Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

  1. Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
  2. Absatz 3,Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, zustimmt.
  3. Absatz 4,Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

Schlagworte

Spital, Sanatorium

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065698

Alte Dokumentnummer

N4199660031J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P28/NOR12065698

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