Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

  1. Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.
  2. Absatz 3,Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Die Höhe dieser Abfindung (Absatz 3,) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Absatz 2, angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

Schlagworte

Spital, Sanatorium

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064561

Alte Dokumentnummer

N4199433965J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P28/NOR12064561

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