(4)Absatz 4,Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.