Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

  1. Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
  2. Absatz 3,Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden für dessen Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er, sofern für die Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren.
  3. Absatz 4,Für die Zeit des Grundlehrganges (Paragraph 18 a, Absatz 4,) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (Paragraph 18 a, Absatz 2,), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (Paragraph 18 a, Absatz 3,), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

Schlagworte

Spital, Sanatorium

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064617

Alte Dokumentnummer

N4199434021J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P28/NOR12064617

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