(3)Absatz 3,Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe.Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,) gebührt an Stelle der Vergütung nach Absatz eins, eine solche in der im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Höhe.