Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,
Paragraph 28
01.01.1997
31.05.2000
Paragraph 28, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.