§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht der Tagesgebühr nach Tarif II, die einem sich auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.Paragraph 28, (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, die einem sich auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
(2)Absatz 2,Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 32,)