Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
  2. Absatz 2,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
  3. Absatz 3,Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Absatz 2, ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  4. Absatz 4,Der Bund hat den nach Absatz 3, begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
    1. Ziffer eins
      im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und
    2. Ziffer 2
      in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.
  5. Absatz 5,Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Absatz 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Absatz 4, geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.
  6. Absatz 6,Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz 4, festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Zivildienstserviceagentur kann sich für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen.
  8. Absatz 8,Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende an andere anerkannte Rechtsträger zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.
  9. Absatz 9,Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.
  10. Absatz 10,Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, auszuzahlen.
  11. Absatz 11,Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz-ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 33, ASVG und hat die An- und Abmeldungen der Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, vorzunehmen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialhilfe

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40221545

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P28/NOR40221545

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