Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28, (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.

  1. Absatz 2Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
  2. Absatz 3Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Absatz 2, ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  3. Absatz 4Der Bund hat den nach Absatz 3, begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
    1. Ziffer eins
      im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und
    2. Ziffer 2
      in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 Euro.
  4. Absatz 5Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Absatz 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Absatz 4, geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialhilfe

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40021221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P28/NOR40021221

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