Absatz 2,Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Paragraph 28
01.12.1988
31.05.1992
Paragraph 28, (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes.