Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Text

Paragraph 28, (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes.

  1. Absatz 2,Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.
  2. Absatz 3,Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,) gebührt an Stelle der Vergütung nach Absatz eins, eine solche in der im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Höhe.