Absatz 2,Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Paragraph 28
24.12.1986
30.11.1988
Paragraph 28, (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, die einem sich auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 32,)