Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161088

Alte Dokumentnummer

N6195546303L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/217/A3/NOR12161088

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