Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(Anm.: aus BGBl. Nr. 217/1985, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
(2)Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel II Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161088
Alte Dokumentnummer
N6195546303L