Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß § 17 und des Beitragssatzes gemäß § 18 Abs. 1 lit. b entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.Beiträge zur Pensionsversicherung, die von den in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zeit ab 1. Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Angestellten entrichtet worden sind, sind von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die einlangenden Beträge, soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1958 betreffen, zur Bedeckung der Beitragsschuldigkeiten zu verwenden, die für die in Betracht kommenden Versicherten seit 1. Jänner 1958 unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 17 und des Beitragssatzes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, entstanden sind. Verbleibende Restbeträge sind von der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abdeckung künftig fällig werdender Beitragsschuldigkeiten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist, gelten sie als Beiträge zur Höherversicherung.