Artikel III.Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß Paragraph 314, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.