Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1974
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 23/1974, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.
(2)Absatz 2,Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Art. VII und VIII der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Artikel römisch sieben und römisch acht der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung. (3)Absatz 3,§ 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für jene Fälle, in denen der aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 pensionsversichert worden ist.Paragraph 531, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für jene Fälle, in denen der aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 pensionsversichert worden ist.
(4)Absatz 4,Im Art. VI Abs. 41 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist der Ausdruck „Art. V Z. 51 und 52“ durch den Ausdruck „Art. V Z. 50 und 51“ zu ersetzen.Im Artikel römisch sechs, Absatz 41, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, ist der Ausdruck „"Art". römisch fünf Ziffer 51 und 52 durch den Ausdruck „"Art". römisch fünf Ziffer 50 und 51 zu ersetzen. (5)Absatz 5,Art. XVI Abs. 2 lit. g der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wird aufgehoben.Artikel römisch sechzehn, Absatz 2, Litera g, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wird aufgehoben. (6)Absatz 6,Dem Art. XVI der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:Dem Artikel römisch sechzehn, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, ist ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Art. I Z. 32 treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 32, treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen – übersteigen wird.“
Schlagworte
pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis, Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161045
Alte Dokumentnummer
N6195546260L