(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 261 Abs. 1, 264 Abs. 1 lit. c, 270, 273 Abs. 3, 276 Abs. 1, 276b Abs. 1 und 284 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und Art. II Z 4, 5, 5a, 6, 8, 9, 9a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 253, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 255, Absatz 4, 261, Absatz eins, 264, Absatz eins, Litera c,, 270, 273 Absatz 3, 276, Absatz eins, 276 b, Absatz eins und 284 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, 5, 5 a, 6, 8, 9, 9 a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.