Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1965
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL III.ARTIKEL römisch drei.
Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.
(2)Absatz 2,Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Stichtag liegt beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | 1,090 |
1960 | 1,087 |
1961 | 1,086 |
1962 | 1,078 |
1963 | 1,053 |
1964 | 1,019. |
| |
Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.
(3)Absatz 3,Für die Neubemessung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilfslosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.Für die Neubemessung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilfslosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 264 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 23 dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Abs. 1 erfaßten Witwenpensionen nach § 258 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 264, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Absatz eins, erfaßten Witwenpensionen nach Paragraph 258, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(5)Absatz 5,Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß mindestens 58 S zu betragen hat.
(6)Absatz 6,Die Höhe des Hilfslosenzuschusses bestimmt sich nach § 105a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Art. I Z. 13 lit. a dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.Die Höhe des Hilfslosenzuschusses bestimmt sich nach Paragraph 105 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Artikel römisch eins, Ziffer 13, Litera a, dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.
(7)Absatz 7,Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten, deren Pension neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965 eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.
(8)Absatz 8,Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab 1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7, 8, oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab 1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
(9)Absatz 9,Der sich aus der Anwendung der Abs. 1, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.Der sich aus der Anwendung der Absatz eins, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.
Schlagworte
Hilflosenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161007
Alte Dokumentnummer
N6195546218L