(2)Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel II Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.