Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, Zu ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1994 Stützbeträge im Ausmaß der Mittel dieser Rücklage zum 31. Dezember 1994.Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1994 Stützbeträge im Ausmaß der Mittel dieser Rücklage zum 31. Dezember 1994.
(2)Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1991 bis 1994. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1994 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1991 bis 1993 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1995 vorzunehmen.Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1991 bis 1994. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1994 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1991 bis 1993 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1995 vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Von der Zuführung der Mittel an die Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind in den Geschäftsjahren 1992 bis 1994 jeweils drei Viertel einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.Von der Zuführung der Mittel an die Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind in den Geschäftsjahren 1992 bis 1994 jeweils drei Viertel einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161115
Alte Dokumentnummer
N6195546330L