Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Anmerkung, Zu ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1994 Stützbeträge im Ausmaß der Mittel dieser Rücklage zum 31. Dezember 1994.
  2. Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1991 bis 1994. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1994 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1991 bis 1993 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1995 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Von der Zuführung der Mittel an die Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind in den Geschäftsjahren 1992 bis 1994 jeweils drei Viertel einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161115

Alte Dokumentnummer

N6195546330L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/702/A3/NOR12161115

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