Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Ein Beamter,
    1. Ziffer eins
      mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
    2. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  2. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG.
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.