Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für
    1. Ziffer eins
      die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, und
    2. Ziffer 2
      eine Verfügung gemäß Absatz 3
    ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 5,Im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
    1. Ziffer eins
      eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      Wahl- oder Pflegekindes
    des Beamten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.