Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.