(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
§ 74 (Sonderurlaub) oderParagraph 74, (Sonderurlaub) oder
§ 75 (Karenzurlaub)Paragraph 75, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.