Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. Ziffer eins
      Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, Absatz eins, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems'' übernimmt, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden.

Schlagworte

Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113306

Alte Dokumentnummer

N6199747950L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P160/NOR12113306

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