(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
§ 74 (Sonderurlaub) oderParagraph 74, (Sonderurlaub) oder
§ 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)Paragraph 75, Absatz eins, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.