Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder Paragraph 75, (Karenzurlaub) vorzugehen. In letzterem Fall ist die Zeit der Freistellung für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Dienstfreistellung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103239

Alte Dokumentnummer

N61988102363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P160/NOR12103239

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