Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungsbzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der Universität (Hochschule).

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104846

Alte Dokumentnummer

N6199013324J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P160/NOR12104846

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