(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist sinngemäß nach
§ 74 (Sonderurlaub) oderParagraph 74, (Sonderurlaub) oder
§ 75 (Karenzurlaub)Paragraph 75, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, länger als zwei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.