Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.

  1. Absatz 2,Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)

Schlagworte

Forschungszweck, Hochschuleinrichtung, Universitätseinrichtung, Dienstfreistellung, Sonderurlaub, Karenzurlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P160/NOR40047319

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