(2)Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
§ 74 (Sonderurlaub) oderParagraph 74, (Sonderurlaub) oder
§ 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)Paragraph 75, Absatz eins, (Karenzurlaub)
vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (Paragraph 49 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.