Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Freistellung

Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule).

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. Ziffer eins
      Paragraph 74, (Sonderurlaub) oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 75, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Ziffer eins, länger als sechs Monate und im Fall der Ziffer 2, länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Hochschullehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems'' übernimmt, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden.