Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 160
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarrecht
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§ 160. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.Paragraph 160, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.
(3)Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Disziplinaranwalt, Senatsmitglied
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098948
Alte Dokumentnummer
N61979112980