Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Paragraph 160
01.10.1988
30.09.1988
Freistellung
Paragraph 160, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordernden Dienstpflichten bis zu sechs Monaten gewähren. Eine sechs Monate überschreitende Freistellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.