Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß jener Gruppe von Hochschullehrern angehören, der der Beschuldigte angehört.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 160
01.01.1980
30.09.1988
Disziplinarrecht
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Paragraph 160, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.