1. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen. 1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.
1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. 1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im Paragraph 23, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1 1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt eins
-----------------------------+--------------------------------------
für die Verwendung ! Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
a) als Apotheker die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Apothekerberuf;
b) als Leiter von Apotheken zusätzlich zu lit. a die
Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke;
c) als Arzt die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
-----------------------------+--------------------------------------
für die Verwendung ! Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
d) im auswärtigen das Diplom der Diplomatischen
Dienst Akademie in Wien oder das
Abschlußzeugnis einer
vergleichbaren ausländischen
postuniversitären Lehranstalt, wenn
keines der folgenden
Hochschulstudien abgeschlossen wurde:
Studium der Rechtswissenschaften,
Studium der Politikwissenschaft,
sozial- und
wirtschaftswissenschaftliches
Studium;
-----------------------------+--------------------------------------
für die Verwendung ! Erfordernis
-----------------------------+--------------------------------------
e) bei der Finanzprokuratur die Erwerbung des für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes
vorgeschriebenen akademischen
Grades und eine neunmonatige
rechtsberufliche Tätigkeit bei
einem inländischen Gericht, ferner
für die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen V bis
IX die erfolgreiche Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung;
f) für Seelsorger die Ermächtigung zur Ausübung der
öffentlichen Seelsorge.
1.4. Eine Nachsicht von den in Z 1.3 lit. a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen. 1.4. Eine Nachsicht von den in Ziffer eins Punkt 3, Litera a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.