Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

1. VERWENDUNGSGRUPPE A

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.

1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im Paragraph 23, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt eins

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      für die Verwendung     !             Erfordernis

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a) als Apotheker                die erfolgreiche Ablegung der

                                Prüfung für den Apothekerberuf;

b) als Leiter von Apotheken     zusätzlich zu lit. a die

                                Berechtigung zur Leitung einer

                                öffentlichen Apotheke;

c) als Arzt                     die Berechtigung zur selbständigen

                                Ausübung des ärztlichen Berufes;

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      für die Verwendung     !             Erfordernis

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d) im auswärtigen               das Diplom der Diplomatischen

   Dienst                       Akademie in Wien oder das

                                Abschlußzeugnis einer

                                vergleichbaren ausländischen

                                postuniversitären Lehranstalt, wenn

                                keines der folgenden

                                Hochschulstudien abgeschlossen wurde:

                                Studium der Rechtswissenschaften,

                                Studium der Politikwissenschaft,

                                sozial- und

                                wirtschaftswissenschaftliches

                                Studium;

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      für die Verwendung     !             Erfordernis

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e) bei der Finanzprokuratur     die Erwerbung des für die Ausübung

                                des Rechtsanwaltsberufes

                                vorgeschriebenen akademischen

                                Grades und eine neunmonatige

                                rechtsberufliche Tätigkeit bei

                                einem inländischen Gericht, ferner

                                für die Ernennung auf eine

                                Planstelle der Dienstklassen V bis

                                IX die erfolgreiche Ablegung der

                                Rechtsanwaltsprüfung;

f) für Seelsorger               die Ermächtigung zur Ausübung der

öffentlichen Seelsorge.

1.4. Eine Nachsicht von den in Ziffer eins Punkt 3, Litera a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.

Definitivstellungserfordernisse:

1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.