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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/01

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/01

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. VERWENDUNGSGRUPPE A

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.

1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die Erfüllung aller nachstehend angeführten Erfordernisse ersetzt:

  1. Litera a
    Reifeprüfung einer höheren Schule,
  2. Litera b
    zehn Jahre Bundesdienstzeit,
  3. Litera c
    wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und
  4. Litera d
    erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt eins

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

a) als Apotheker                die erfolgreiche Ablegung der

                                Prüfung für den Apothekerberuf;

b) als Leiter von Apotheken     zusätzlich zu lit. a die

                                Berechtigung zur Leitung einer

                                öffentlichen Apotheke;

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

c) als Arzt                     die Berechtigung zur selbständigen

                                Ausübung des ärztlichen Berufes;

d) im auswärtigen Dienst        das Diplom der Diplomatischen

                                Akademie, wenn keines der folgenden

                                Hochschulstudien abgeschlossen

                                wurde; rechts- oder

                                staatswissenschaftliche Studien,

                                sozial- und

                                wirtschaftswissenschaftliche

                                Studien der volkswirtschaftlichen

                                oder der handelswissenschaftlichen

                                Studienrichtung, Studien an der

                                Wirtschaftsuniversität mit dem

                                Abschluß durch das Doktorat der

                                Handelswissenschaften;

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

e) bei der Finanzprokuratur     die Erwerbung des für die Ausübung

                                des Rechtsanwaltsberufes

                                vorgeschriebenen akademischen

                                Grades und eine neunmonatige

                                rechtsberufliche Tätigkeit bei

                                einem inländischen Gericht, ferner

                                für die Ernennung auf eine

                                Planstelle der Dienstklassen V bis

                                IX die erfolgreiche Ablegung der

                                Rechtsanwaltsprüfung;

f) für Seelsorger               die Ermächtigung zur Ausübung der

                                öffentlichen Seelsorge.

1.4. Eine Nachsicht von den in Ziffer eins Punkt 3, Litera a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.

Definitivstellungserfordernisse:

1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

Anmerkung

V: RGBl. Nr. 37/1873, 139/1873, 8/1875, 126/1875,
BGBl. Nr. 215/1949, 345/1971, 98/1972, 398/1972, 161/1973,
299/1974, 323/1974, 36/1975, 38/1975, 131/1975,
196/1975, 434/1975, 472/1975, 473/1975, 13/1977,
659/1978, 520/1979, 468/1980, 628/1982;

Schlagworte

Ausschluß

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12099655

Alte Dokumentnummer

N61981116120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12099655

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