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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/01

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/01

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. VERWENDUNGSGRUPPE A

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.

1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im Paragraph 23, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt eins

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

a) als Apotheker                die erfolgreiche Ablegung der

                                Prüfung für den Apothekerberuf;

b) als Leiter von Apotheken     zusätzlich zu lit. a die

                                Berechtigung zur Leitung einer

                                öffentlichen Apotheke;

c) als Arzt                     die Berechtigung zur selbständigen

                                Ausübung des ärztlichen Berufes;

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

d) im auswärtigen Dienst        das Diplom der Diplomatischen

                                Akademie, wenn keines der folgenden

                                Hochschulstudien abgeschlossen

                                wurde; rechts- oder

                                staatswissenschaftliche Studien,

                                sozial- und

                                wirtschaftswissenschaftliche

                                Studien der volkswirtschaftlichen

                                oder der handelswissenschaftlichen

                                Studienrichtung, Studien an der

                                Wirtschaftsuniversität mit dem

                                Abschluß durch das Doktorat der

                                Handelswissenschaften;

-----------------------------+--------------------------------------

      für die Verwendung     !             Erfordernis

-----------------------------+--------------------------------------

e) bei der Finanzprokuratur     die Erwerbung des für die Ausübung

                                des Rechtsanwaltsberufes

                                vorgeschriebenen akademischen

                                Grades und eine neunmonatige

                                rechtsberufliche Tätigkeit bei

                                einem inländischen Gericht, ferner

                                für die Ernennung auf eine

                                Planstelle der Dienstklassen V bis

                                IX die erfolgreiche Ablegung der

                                Rechtsanwaltsprüfung;

f) für Seelsorger               die Ermächtigung zur Ausübung der

öffentlichen Seelsorge.

1.4. Eine Nachsicht von den in Ziffer eins Punkt 3, Litera a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.

Definitivstellungserfordernisse:

1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

Anmerkung

V: RGBl. Nr. 37/1873, 139/1873, 8/1875, 126/1875,
BGBl. Nr. 215/1949, 345/1971, 98/1972, 398/1972, 161/1973,
323/1974, 36/1975, 38/1975, 131/1975, 196/1975, 434/1975,
472/1975, 473/1975, 13/1977, 659/1978, 520/1979,
468/1980, 628/1982, 707/1986;

Schlagworte

Ausschluß

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101934

Alte Dokumentnummer

N61985183840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12101934

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