1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.1.1. Eine in den Ziffer eins Punkt 2 bis eins Punkt 11 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 19 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.2.2. der Parlamentsdirektor,
1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG,
1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG,
1.2.3. der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,
1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle
im Bundeskanzleramt
der Sektion I (Präsidium),der Sektion römisch eins (Präsidium),
der Sektion IV (Koordination),der Sektion römisch vier (Koordination),
der Sektion V (Familien und Jugend),der Sektion römisch fünf (Familien und Jugend),
im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),der Sektion römisch eins (Zentrale Angelegenheiten),
der Sektion II (Bilaterale Angelegenheiten),der Sektion römisch zwei (Bilaterale Angelegenheiten),
der Sektion III (EU und Multilaterale Angelegenheiten),der Sektion römisch drei (EU und Multilaterale Angelegenheiten),
der Sektion VI (Administrative Sektion),der Sektion römisch sechs (Administrative Sektion),
im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),
der Sektion I (Allgemeinbildung und Berufsbildung),der Sektion römisch eins (Allgemeinbildung und Berufsbildung),
der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),der Sektion römisch zwei (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),
der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),der Sektion römisch vier (Universitäten und Fachhochschulen),
im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion I (Finanzverwaltung, Management und Services),der Sektion römisch eins (Finanzverwaltung, Management und Services),
der Sektion II (Budget),der Sektion römisch zwei (Budget),
der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle),der Sektion römisch drei (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle),
der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),der Sektion römisch vier (Steuerpolitik und Steuerrecht),
im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),der Sektion römisch drei (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),
im Bundesministerium für Inneres
der Sektion I (Ressourcen),der Sektion römisch eins (Ressourcen),
der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
der Sektion III (Recht),der Sektion römisch drei (Recht),
der Sektion IV (Service und Kontrolle),der Sektion römisch vier (Service und Kontrolle),
der Sektion V (Fremdenwesen),der Sektion römisch fünf (Fremdenwesen),
im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
der Sektion III – Präsidialsektion,
der Sektion V (Verfassungsdienst),der Sektion römisch fünf (Verfassungsdienst),
im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sektion I (Präsidiale, Personal, Recht),der Sektion römisch eins (Präsidiale, Personal, Recht),
im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
der Sektion Steuerung und Services,
der Sektion I (Umwelt und Wasserwirtschaft),der Sektion römisch eins (Umwelt und Wasserwirtschaft),
der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),der Sektion römisch zwei (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),
der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),der Sektion römisch drei (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),
der Sektion V (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),der Sektion römisch fünf (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),
der Sektion VI (Energie und Bergbau),der Sektion römisch sechs (Energie und Bergbau),
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),der Sektion römisch eins (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),
der Sektion II (Sozialversicherung),der Sektion römisch zwei (Sozialversicherung),
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),der Sektion römisch vier (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),
der Sektion VI (Arbeitsmarkt),der Sektion römisch sechs (Arbeitsmarkt),
der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),der Sektion römisch sieben (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),
der Sektion VIII (Gesundheitssystem),der Sektion römisch acht (Gesundheitssystem),
der Sektion IX (Öffentliche Gesundheit, Lebensmittel-, Medizin- und Veterinärrecht),der Sektion römisch neun (Öffentliche Gesundheit, Lebensmittel-, Medizin- und Veterinärrecht),
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),der Sektion römisch eins (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination),der Sektion römisch zwei (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination),
der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),der Sektion römisch drei (Innovation und Telekommunikation),
der Sektion IV (Verkehr),der Sektion römisch vier (Verkehr),
im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),der Sektion römisch eins (Digitalisierung und E-Government),
der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),der Sektion römisch zwei (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),
der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),der Sektion römisch drei (EU und internationale Marktstrategien),
der Sektion IV (nationale Marktstrategien),der Sektion römisch vier (nationale Marktstrategien),
(Anm.: lit. m aufgehoben durch Art. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Litera m, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,
des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,
des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur,
1.2.6. die Leiterin oder der Leiter
der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
der Bildungsdirektion für Steiermark,
der Bildungsdirektion für Wien.
1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,
1.3.3. die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,
1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,
1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,
1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)
im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Kunst und Kultur),der Sektion römisch zwei (Kunst und Kultur),
der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),der Sektion römisch drei (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),
im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
der Sektion IV (Konsularsektion und Unternehmensservice),der Sektion römisch vier (Konsularsektion und Unternehmensservice),
der Sektion V (Kulturelle Auslandsbeziehungen),der Sektion römisch fünf (Kulturelle Auslandsbeziehungen),
der Sektion VII (Entwicklung),der Sektion römisch sieben (Entwicklung),
der Sektion VIII (Integration),der Sektion römisch acht (Integration),
im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),der Sektion römisch drei (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),
der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),
im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),
der Sektion IV (Klima),der Sektion römisch vier (Klima),
der Sektion VII (Tourismus und Regionalpolitik),der Sektion römisch sieben (Tourismus und Regionalpolitik),
im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
der Sektion I (Zivilrecht),der Sektion römisch eins (Zivilrecht),
der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),
der Sektion IV (Strafrecht),der Sektion römisch vier (Strafrecht),
im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
der Sektion I (Präsidium),der Sektion römisch eins (Präsidium),
der Sektion II (Sport),der Sektion römisch zwei (Sport),
(Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 1 Z 60, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 60,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
der Sektion III (Konsumentenpolitik),der Sektion römisch drei (Konsumentenpolitik),
der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),der Sektion römisch fünf (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),
(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Litera i, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Sektion V (Kulturelles Erbe),der Sektion römisch fünf (Kulturelles Erbe),
1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle
des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,
der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,
der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,
der Österreichischen Botschaft in Ankara,
der Österreichischen Botschaft in Berlin,
der Österreichischen Botschaft in Brüssel,
der Österreichischen Botschaft in London,
der Österreichischen Botschaft in Moskau,
der Österreichischen Botschaft in Paris,
der Österreichischen Botschaft in Peking,
der Österreichischen Botschaft in Rom,
der Österreichischen Botschaft in Tokio,
der Österreichischen Botschaft in Washington,
des Bundeskanzleramtes der Österreichischen Nationalbibliothek,
des Bundesministeriums für Finanzen
des Finanzamtes Österreich,
des Bundesministeriums für Inneres,
der Landespolizeidirektion Wien,
des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus
des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
des Patentamtes,
des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,) 1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,
1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,
1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,
1.3.11. die Leiterin oder der Leiter
der Bildungsdirektion für Burgenland,
der Bildungsdirektion für Kärnten,
der Bildungsdirektion für Salzburg,
der Bildungsdirektion für Tirol,
der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.
1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,
1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach Litera a, eingerichtet ist,
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe römisch eins.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,
1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,
1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 1.4.7 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)Anmerkung, Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,)
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch eins und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch vier und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,
1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),
1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch zwei.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,
1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,
1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,
1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,
1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,
1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,
1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,
1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,
1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,
1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,
1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,
1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,
1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,
1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,
1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,
1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung römisch fünf 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 1.5.19. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)
1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.
1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch vier.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,
1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Ziffer /, 8, (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,
1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,
1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,
1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,
1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,
1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der, Abteilung FC römisch zwei (Finanzen und Controlling) in der Sektion römisch zwei (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 1.6.16. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)
1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.
1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,
1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,
1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt.
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,
1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,
1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,
1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,
1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,
1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,
1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,
1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,
1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,
1.7.14. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,
1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck,
1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,
1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling,
1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,
1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist.
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,
1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,
1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,
1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,
1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,
1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,
1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.
1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,
1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion römisch zwei (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten.
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,
1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,
1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,
1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,
1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle,
1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach.
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion römisch fünf, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,
1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,
1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,
1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,
1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,
1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg.
1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,
1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,
1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oderden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.
(Anm.: Z 1.13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer eins Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Apotheker
1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Ärzte
1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Auswärtiger Dienst
1.16. Im auswärtigen Dienst
das Erfordernis der Z 1.12 oderdas Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, oder
zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12azusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12 a
das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder
das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.
Dienst bei der Finanzprokuratur
1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.
Seelsorger
1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Rechtskundiger Dienst
1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Absatz 4,Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durchDas Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,.
Definitivstellungserfordernisse:
1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.