Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,
Anlage eins /, eins
01.01.1986
30.06.1993
1. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.
1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im Paragraph 23, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt eins
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für die Verwendung ! Erfordernis
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a) als Apotheker die erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den Apothekerberuf;
b) als Leiter von Apotheken zusätzlich zu lit. a die
Berechtigung zur Leitung einer
öffentlichen Apotheke;
c) als Arzt die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes;
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für die Verwendung ! Erfordernis
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d) im auswärtigen Dienst das Diplom der Diplomatischen
Akademie, wenn keines der folgenden
Hochschulstudien abgeschlossen
wurde; rechts- oder
staatswissenschaftliche Studien,
sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche
Studien der volkswirtschaftlichen
oder der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung, Studien an der
Wirtschaftsuniversität mit dem
Abschluß durch das Doktorat der
Handelswissenschaften;
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für die Verwendung ! Erfordernis
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e) bei der Finanzprokuratur die Erwerbung des für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes
vorgeschriebenen akademischen
Grades und eine neunmonatige
rechtsberufliche Tätigkeit bei
einem inländischen Gericht, ferner
für die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen V bis
IX die erfolgreiche Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung;
f) für Seelsorger die Ermächtigung zur Ausübung der
öffentlichen Seelsorge.
1.4. Eine Nachsicht von den in Ziffer eins Punkt 3, Litera a bis c und f angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.