Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

28.10.2021

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderfreistellung COVID-19

Paragraph 3 a,

Anmerkung, Absatz eins, bis 5 mit Ablauf des 30.9.2021 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 6Absatz eins,, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Absatz eins, bis 5 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Die Absatz 4,, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 7Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 5, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
  3. Absatz 8Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40235550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P3a/NOR40235550

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